ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Endverbraucher

Allgemeine Vertragsbedingungen im nicht-unternehmerischen Verkehr zwischen der Elektro-Grell GmbH und Endkunden


§ 1 Geltung

Für Verträge mit der Elektro-Grell GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartei gelten nur insoweit, als die Elektro-Grell GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung, Unterlagen

(1) Angebote der Elektro- Grell GmbH in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

(2) Die Elektro-Grell GmbH recherchiert und kalkuliert für Ihre Arbeit sorgfältig. Dafür wird manchmal etwas Zeit benötigt. Der Kunde ist daher 14 Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte die Elektro-Grell GmbH nicht binnen 14 Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.

(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit vom Kunden Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Maß- und Gewichtsangaben zusammen mit der Bestellung zugänglich gemacht werden, werden diese vertraulich behandelt.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Elektro-Grell GmbH maßgebend.

(2) Einweisung, Installation und Schulungen gehören nur zu den Leistungspflichten der Elektro-Grell GmbH, wenn dies vereinbart ist.

(3) Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(4) Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die Elektro-Grell GmbH nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

(5) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten zum Zwecke der Anpassung an die Belange des Kunden kann die Elektro-Grell GmbH dem Kunden den erforderlichen Mehrauswand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangsreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die Elektro-Grell GmbH in Textform darauf hingewiesen hat.

§ 4 Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Die Preise schließen die gesetzlichen Umsatzsteuern nicht mit ein.

(2) Der Kunde trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung der Elektro-Grell GmbH, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.

(3) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Erbringung der Leistung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Elektro-Grell GmbH 14 Tage nach der Erbringung der Leistung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

(4) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(5) Ist eine Werkleistung geschuldet, ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Leistungen steht.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Termine, Fristen und Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Textform.

(2) Ist für die Leistung der Elektro-Grell GmbH die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

(3) Die Elektro-Grell GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz vorherigen Abschlusses entsprechender Verträge ihrerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der Elektro-Grell GmbH für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Elektro-Grell GmbH wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Leitungsgegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrtittsrecht unverzüglich ausüben; die Elektro-Grell GmbH wird dem Kunden im Fall des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(4) Gleiches gilt, wenn aufgrund höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und die Elektro-Grell GmbH dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.

§ 7 Rügepflicht des Käufers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge, Nachbesserungsversuche, Ausschluss der Neuherstellung bei Werkleistungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie möglich zu beschrieben.

(2) Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung der Elektro- Grell GmbH nicht besteht und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er in Folge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde der Elektro-Grell GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmung ist die Elektro-Grell GmbH insbesondere berechtigt, die beim Kunden entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, von ihm erstattet zu verlangen.

(3) Will der Kunde bei Vorliegen eines Mangels Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist die Sache nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(4) Im Falle einer Werkleistung ist die Elektro-Grell GmbH im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Das Verlangen des Kunden auf Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von 2 Wochen einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunde das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Teillieferung

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunde zumutbar sind.

§ 9 Haftungsausschluss - ohne Lieferverzögerung/Unmöglichkeit

(1) Die Elektro-Grell GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die die Elektro-Grell GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 10 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 11 dieser Bedingungen.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Verzugshaftungsbegrenzung

(1) Die Elektro-Grell GmbH haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung der Elektro-Grell GmbH für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer der Elektro-Grell GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet die Elektro-Grell GmbH in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 5 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

(2) 2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Beschränkung des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht

(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Elektro-Grell GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Elektro-Grell GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

(2) Im Falle einer Werkleistung kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Elektro-Grell GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln gelten statt des vorhergehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Elektro-Grell GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

(2) Wir die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der der Elektro-Grell GmbH gelieferten Waren entspricht.

§ 14 Aufrechnung, Sicherungsübereignung, Pfändung

(1) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

§ 15 Pauschales Lagergeld

Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann die Elektro-Grell GmbH pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i.H.V. 0,5 % der Vergütung höchstens jedoch insgesamt 5 % der Vergütung berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Elektro-Grell GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Elektro-Grell GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.


Stand: Juli 2018