ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektro Grell GmbH im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern


§ 1 Geltung

Für Verträge mit der Elektro-Grell GmbH gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartei gelten nur insoweit, als die Elektro-Grell GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung, Unterlagen

(1) Angebote der Elektro-Grell GmbH in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

(2) Die Elektro-Grell GmbH recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Dafür wird Zeit benötigt. Der Kunde ist daher 14 Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte die Elektro-Grell GmbH nicht binnen dieser Frist nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.

(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Soweit vom Kunden Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Maß- und Gewichtsangaben zusammen mit der Bestellung zugänglich gemacht werden, werden diese vertraulich behandelt.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Elektro-Grell GmbH maßgebend.

(2) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

(3) Einweisung, Installation und Schulungen gehören nur zu den Leistungspflichten der Elektro Grell GmbH, wenn dies vereinbart ist.

(4) Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn die Elektro Grell GmbH kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(5) Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die Elektro-Grell GmbH nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

(6) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten zum Zwecke der Anpassung an die Belange des Kunden kann die Elektro-Grell GmbH dem Kunden den erforderlichen Mehrauswand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangsreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die Elektro-Grell GmbH in Textform darauf hingewiesen hat.

§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

§ 5 Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise. Die Preise schließen die gesetzlichen Umsatzsteuern nicht mit ein.

(2) Zusatzleistungen, die nicht im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung enthalten sind, sind gesondert zu vergüten.

(3) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.

(4) Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Elektro Grell GmbH 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

(5) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an.

(6) Der Kunde muss damit rechnen, dass die Zahlung zunächst auf ältere Schulden angerechnet wird. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung, wie bspw. Mahnkosten entstanden, so kann die Elektro-Grell GmbH Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

§ 6 Nacherfüllungsvorbehalt

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und somit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlung) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten, steht.

§ 7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder - fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Ist für die Leistung der Elektro-Grell GmbH die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

(3) Bei Verzögerung in Folge
a) Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
b) unzureichenden Voraussetzungen bei der Auftragserfüllung, soweit sie nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
c) Probleme mit Produkten Dritter,
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

(4) Soweit die Elektro-Grell GmbH ihre vertraglichen Leistungen in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder andere für sie unabwendbare Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für sie keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

(5) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientierten, ihre Gültigkeit.

§ 8 Abnahme

(1) Ist einer Werkleistung vereinbart, wird der Kunde die Leistung der Elektro-Grell GmbH unverzüglich abnehmen, sobald diese die Abnahmebereitschaft mitteilt.

(2) Die Leistungen der Elektro-Grell GmbH gelten als abgenommen, wenn sie die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraums, der es ihm bei geforderter sorgfältiger Prüfung erlaubt wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen die Abnahme erklärt oder unter Angabe von zu detaillierenden Mängeln verweigert. Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunkts der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 9 Kommunikation mittels elektronischer Post

(1) Soweit sich die Vertragspartner per elektronische Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Weg übermittelten Willenserklärungen nach folgender Maßgabe an: Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

(2) Für unverschuldet im Internet übermittelte Daten ist keine Vertraulichkeit gewährleistet.

(3) Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

(4) Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die der gewöhnlichen Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Elektro Grell GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Kunde an der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Dem Kunde ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für die Elektro Grell GmbH. Wenn der Wert des der Elektro-Grell GmbH gehörenden Liefergegenstands jedoch geringer ist als der Wert, der nicht zum Elektro-Grell GmbH gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, erwirbt die Elektro-Grell GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto- Rechnungswert) und des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Wenn die Elektro-Grell GmbH nach dem Vorstehenden keinen Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Elektro-Grell GmbH und Kunde darüber einig, dass der Kunde der Elektro-Grell GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des der Elektro-Grell GmbH gehörenden Liefergegenstandes zu dem der Übrigen verarbeiten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Dies gilt entsprechend dem Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der, der Elektro-Grell GmbH nicht gehörender Ware.

(5) Soweit die Elektro-Grell GmbH nach diesem Paragraphen Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für die Elektro-Grell GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(6) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen sein Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Elektro-Grell GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Elektro-Grell GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an die Elektro-Grell GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(7) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder den Neuwert mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von der Elektro-Grell GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß diesem Paragraphen an der Elektro-Grell GmbH abgetretenen Forderung befugt. Der Kunde wird auf die abgetretene Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderungen unverzüglich an die Elektro-Grell GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die Elektro-Grell GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die Elektro- Grell GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer verlangen.

(9) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Elektro-Grell GmbH die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(10) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Elektro-Grell GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Widerverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentümer wird.

(11) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Elektro-Grell GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Elektro-Grell GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der Elektro-Grell GmbH zustehenden Sicherheit 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Elektro-Grell GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(12) Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Elektro-Grell GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Elektro Grell GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 11 Ausschluss geringfügiger Mängel

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

§ 12 Wahlrecht der Elektro Grell GmbH, Anzahl Nachbesserungsversuche, Fehlschlagen

(1) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht in jedem Fall der Elektro-Grell GmbH zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Der Elektro-Grell GmbH ist für die Nacherfüllung eine Frist von 2 Wochen einzuräumen.

(2) Erfolgt die Leistung im Rahmen eines Kaufvertrages und ist nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunde das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden Schadensersatz zu verlangen.

§ 13 Duldung der Nacherfüllungsaufwendung/ Kosten unberechtigter Mängelrüge

(1) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Leistung an einem anderen Ort als der Niederlassung der Elektro-Grell GmbH verbracht wird. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

(2) Unbeschadet weitergehender Ansprüche der Elektro-Grell GmbH hat der Kunde im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der Elektro-Grell GmbH die Aufwendungen zur Prüfung und - soweit verlangt - zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

§ 14 Haftungsausschuss ohne Lieferverzögerung/Unmöglichkeit

(1) Die Elektro-Grell GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Elektro- Grell GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 3 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet die Elektro-Grell GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(2) Die Regelung des vorstehenden Absatz 1 gilt für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 15 dieser Bedingungen, die Haftung für Möglichkeiten nach § 16 dieser Bedingungen.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 15 Begrenzen der Haftung wegen Lieferverzögerung

(1) Die Elektro-Grell GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von sich oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Elektro- Grell GmbH ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satz 1 und 2 wird die Haftung der Elektro-Grell GmbH wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt … % für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt … % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer der Elektro-Grell GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.

(2) Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 gegeben ist.

(3) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 16 Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit

(1) Die Elektro-Grell GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Elektro-Grell GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satz 1 und 2 wird die Haftung der Elektro-Grell GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt … % des Wertes der Leistung begrenzt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind wegen Unmöglichkeit der Leistung - auch nach Ablauf einer der Elektro-Grell GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen.

(3) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 17 Abtretung

Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit Zustimmung der Elektro-Grell GmbH abtreten.

§ 18 Teillieferung

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

§ 19 Aufrechnung, Sicherungsübereignung, Pfändung

(1) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt

§ 20 Pauschales Lagergeld

Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, kann die Elektro-Grell GmbH pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i.H.V. 1 % der Vergütung höchstens jedoch insgesamt 5 % der Vergütung berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Elektro-Grell GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Elektro-Grell GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 21 Beschränkung des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht

(1) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Elektro-Grell GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Elektro-Grell GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

(2) Im Falle einer Werkleistung kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Elektro-Grell GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln gelten statt des vorhergehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

§ 22 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Als Erfüllungsort für alle beidseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Salzgitter vereinbart.

(3) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Vertragspartner des Verwenders Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der Elektro-Grell GmbH zuständig ist. Die Elektro-Grell GmbH ist berechtigt, auch im Hauptsitz des Kunden zu klagen.


Stand: Juli 2018